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News/alte Satzung

§ 1     Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

    

  1. Der Verein führt den Namen „Beach Club 2000 e. V.“  Er ist im Vereinsregister Dortmund eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Dortmund.    '
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

 

 

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sport und der Jugendhilfe; der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Sport-Turnieren, durch Trainingsangebote und durch die Überlassung von Sportflächen an Mitglieder.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Verbandsvermögen.

§ 3 Vereinsorgane    

  1. Organe des Vereins sind:    

a) die Mitgliederversammlung    

b) der Vorstand    

Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung weiterer Vereinsorgane beschließen und diesen besondere Aufgaben übertragen.

§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliederbeitrag und Aufnahmegebühr:

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nachzuweisen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der  Aufnahme durch den Vorstand und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten.
  3. Mitglieder und Förderer des Vereins, sowie sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu  Ehrenmitgliedern ernannt und auch wieder abgesetzt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.

§ 5 Vorstand und Vertretung des Vereins

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 5 Jahren gewählt und besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer sowie dem Kassenverwalter. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Vorstandsmitglied kann nicht mehrere Vorstandsämter wahrnehmen.

2. Der Verein wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im  Amt.

4. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins:

 

§ 6 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeiter

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, -inhalte und –ende ist der  Vorstand zuständig. Dieser kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge und Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der  Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen., Im Weiteren ist er ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6. Einzelheiten kann in einer Finanzordnung oder einem ausführlichen Vorstandsbeschluss geregelt werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  1. die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
  2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der geschäftsführenden Vereinsorgane
  3. die Neufestsetzung des Vereinsbeitrags
  4. den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  5. die Änderung der Vereinssatzung
  6. die Auflösung des Vereins
  7. die Beschlussfassung über Ordnungen und. dessen Änderungen

 

  1. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Nicht stimmberechtigte Mitglieder können als Gäste teilnehmen.

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von wenigstens einem Drittel, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder  ist in geheimer Wahl schriftlich abzustimmen.
  2. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Die Vereinsmitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen durch den Vorstand unter Beachtung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Einladung erfolgt durch Aushang in der Beachsporthalle Witten.
  4. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Ordnungen sind nicht Teil der Satzung.

§ 8 Protokoll

 

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen und von dem 1. oder 2. Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins Feststellungen zur Beschlussfähigkeit enthalten. Gestellte Anträge sind schriftlich zu notieren und Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig festzuhalten.

§ 9 Rechnungslegung und –Prüfung

  1. Der Kassenverwalter hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss.
  2. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresabschlussbericht vorzulegen, dieser ist zuvor auf seine Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Hierzu sind von der Mitgliederversammlung für jeweils 5 Jahre zwei Kassenprüfer zu wählen. Mitglieder des Vorstands oder sonstiger Vereinsorgane sind nicht wählbar. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beendet werden. Die Kündigungen sind nur  zum 30.04. und zum. 30.09. möglich und bedürfen einer sechswöchigen Vorlaufzeit.
  2. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Satzung, Ansehen und Zweck des Vereins sowie bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach Ablauf von sechs Monaten trotz schriftlicher Mahnung, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gegen.  Der Ausschluss muss dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch möglich. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen. Wird der Einspruch durch den Vorstand zurückgewiesen, so entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist dem Auszuschließenden die Ausübung etwa übertragener Funktionen untersagt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge.

§ 11 Haftung des Vereins

 

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 12 Datenschutz im Verein

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDGS) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    1. Auskunft über die zu seine Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 

1.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an Ärzte ohne Grenzen e.V., Aktueller Vereinssitz: am Kölnischen Park 1 10179 Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

2.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

3.

Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

 

Die Satzung wurde geändert am 30.06.2012

Dortmund, den 30.06.2012