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Satzungsentwurf 2017

E N T W U R F

einer Satzung für den

Beach Club 2000 e.V.

Stand: 28. April 2017

Version 2

 

§ 1        Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Beach Club 2000 e. V.“. Er ist im Vereinsregister Dortmund unter der Nr. 5355 eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Dortmund.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Sport-Turnieren, durch Trainingsangebote und durch die Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

§ 4    Mitgliedschaft, Mitgliederbeitrag und Aufnahmegebühr

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  5. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
  7. Mitglieder und Förderer des Vereins, sowie sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt und auch wieder abgesetzt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.

§ 5    Arten der Mitgliedschaft

1.    Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

2.    Aktive Mitglieder können sämtliche Angebote des Vereins nutzen.

3.    Passive Mitglieder nehmen nicht am Trainingsbetrieb teil.

§ 6    Erweiterter Vorstand, geschäftsführender Vorstand und Vertretung des

             Vereins

1.    Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von sechs Jahren gewählt und besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenverwalter. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Vorstandsmitglied kann nicht mehrere Vorstandsämter wahrnehmen.

2.    Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand). Beide vertreten den Verein allein. Beide sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

3.  Sitzungen des erweiterten Vorstands werden per Mail durch den 1. Vorsitzendenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Sitzungen des erweiterten Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen.

3.    Der erweiterte Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.

4.    Der erweiterte Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer erweiterter Vorstand gewählt ist.

5.    Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

6.    Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

§ 7    Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeiter

1.    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2.    Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, -inhalte und -ende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Dieser kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge und Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3.    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist er ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4.    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

5.    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6.    Einzelheiten können in einer Finanzordnung oder einem ausführlichen Vorstandsbeschluss geregelt werden.

§ 8    Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre in den Sommermonaten statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen auf der Homepage des Vereins (www.beachclub2000.de) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 2.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für die Entgegennahme der Jahresabschlussberichte des geschäftsführenden Vorstands, Entgegennahme der Kassenprüfberichte, Wahl und Entlastung des erweiterten Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über vorgelegte Anträge und über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die vom geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden sowie Fusion, Verschmelzung und Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
  8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  10. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung des Stimmrechts der Minderjährigen ausgeschlossen.

§ 9    Protokoll

Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins Feststellungen zur Beschlussfähigkeit enthalten. Gestellte Anträge sind schriftlich zu notieren und Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig festzuhalten.

§ 10    Rechnungslegung und -Prüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder erweiterten Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§ 11    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beendet. Die Kündigungen sind nur zum 31.12. möglich unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist.
  2. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Satzung, Ansehen und Zweck des Vereins sowie bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach Ablauf von sechs Monaten trotz schriftlicher Mahnung, kann ein Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung hat der geschäftsführende Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gegen. Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. E-Mail genügt der Schriftform. Der Ausschluss ist mit Zustellung der E-Mail wirksam.
  3. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu

§ 12    Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13    Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDGS) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3.    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14    Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Ärzte ohne Grenzen e.V., Am Kölnischen Park 1, 10179 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2.    Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3.    Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am __. __.2017 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.