News/ Corona Update Dortmund 15.05.2020
HALLO liebe Beachclubber,
hier die letzte Mail vom Stadtsportbund Dortmund - da Dortmund ein öffentlicher Standort ist, müssen wir auf das OK der Satdt Dortmund warten .
Roland hat letzte Woche ein Konzept (wie es in der Mail verlangt wird) erstellt und an den SSB geschickt - wir haben leider noch keine Rückmeldung, dementsprechend können wir am 18. noch nicht anfangen.
Sobald wir grünes Licht bekommen, dass wir unser Konzept umsetzen können, benachrichtigen wir euch . Das Konzept besagt allerdings, dass wir nur mit 4 Trainierenden pro Feld und Trainer beginnen dürfen , was bedeutet, dass wir die Dortmunder Gruppen teilen müssen und 14tägig trainieren müssen, bis wir wieder in normaler Gruppenstärke weitermachen dürfen .
Wir halten euch auf dem Laufenden.
Bleibt geduldig und passt auf euch auf!!!
LG euer Beachclubteam
Stadtsportbund Dortmund
Datum: 15. Mai 2020 um 15:18:31 MESZ
Betreff: Nutzung der kommunalen Sportstätten unter Auflagen und auf Antrag an die Sport- und Freizeitbetriebe möglich
Liebe Sportfreundinnen , liebe Sportfreunde,
wie bereits mitgeteilt, gilt ab dem 11. Mai 2020 die neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die zunächst am 25. Mai 2020 ihre Gültigkeit verliert.
Seit letzter Woche Freitag haben uns in der Geschäftsstelle viele Anrufe und Mails erreicht, in denen gezielt nach der Öffnung von Sportanlagen gefragt wurde. Es meldeten sich aber auch besorgte Vereinsvertreter, die die Verordnung als viel zu weitgehend bewerten und als Vereinsvorstand unsicher sind, ob sie die Verantwortung für ihre Vereinsmitglieder übernehmen können.
Eine geringe Anzahl von Sportvereinen haben uns und den Sport- und Freizeitbetrieben allerdings signalisiert, dass sie bereit sind, den Sportbetrieb auch innerhalb der engen Grenzen der Coronaschutzverordnung aufzunehmen.
Nach intensiven Gesprächen mit den Sport- und Freizeitbetrieben haben wir uns darauf verständigt, dass eine Nutzung der kommunalen Sportstätten ab dem 18.05.2020 auf Antrag bei den Sport- und Freizeitbetrieben wieder möglich ist. Die Bedingungen dazu entnehmen Sie bitte den beigefügten Schreiben vom Sportdirektor André Knoche.
Es ist für sie als Vereine wichtig zu wissen, dass die Stadt Dortmund die Sportstätten in ihrem aktuellen Zustand zur Verfügung stellt. Sie müssen also bei Aufnahme des Sportbetriebs alle notwendigen Hilfsmittel, die zur Umsetzung ihres Hygienekonzepts relevant sind, selbst mitbringen. Eine weitere Voraussetzung zur Freigabe Ihrer Trainingszeit ist die Erstellung eines Hygienekonzepts für ihr derzeitiges Angebot bezogen auf Ihre Sportstätte.
Wir bitten Sie, sich eingehend mit dieser Thematik zu beschäftigen und die auf unserer Homepage verlinkten Hilfsmittel von LSB NRW und DOSB zu nutzen. Die Verantwortung, die Sie mit Wiederaufnahme des Sportbetriebs übernehmen, ist zu groß als das ein einfacher Kopiervorgang eines vorhandenen Konzeptes ausreichen würde.
Sollten Ihnen dadurch besondere finanzielle Aufwände entstehen, besteht die Möglichkeit einer Kostenerstattung durch die Stadt Dortmund auf Antrag über den StadtSportBund.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Mindestanforderungen der CoronaSchVO bei ihrem kontaktlosen Sportbetrieb beachten und dass eigene Konzepte nicht im Widerspruch zu der CoronaSchVO und den anerkannten Konzepten der Fachverbände stehen.
Die neue Verordnung regelt sehr umfassend, wie ungeachtet der Besitzverhaltnisse ein Sportbetrieb unter Beachtung der CoronaSchVO aussehen muss.
Unter anderem ist geregelt:
- Ein Wettkampfbetrieb ist nicht erlaubt (Ausnahmen § 9 Abs. 7; Profiligen , Pferderennen)
- Bis zum 30. Mai 2020 sind die Breitensportangebote kontaktfrei zu betreiben (Ausnahmen § 9 Abs. 2)
- Am Sportbetrieb dürfen nur Personenteilnehmen, die frei von Krankheitssymptomen sind
- Die Teilnehmenden kommen fertig ausgerüstet / umgezogen zur Sportstätte
- Die Nutzungvon Umkleide-, Dusch-, Gesellschafts- oder sonstigen Gemeinschaftsraumen ist untersagt.
- Keine Zuschauer (Ausnahmen Eltern Kind siehe § 9 Abs. 4)
- Keine Sportfeste bis 31.08.2020
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen, 2 Meter bei Zugang zu Kursräumen
- Bei Angeboten in Turn- und Sporthallen ist ein Platzbedarf von 10 qm pro Person zugrunde zu legen, bei statischen Übungen an einem Platz. Bei dynamischen Übungen ergibt sich je nach Trainingssituation der Platzbedarf und dadurch reduziert sich natürlich die Anzahl der zulassigen Nutzer. Hier muss ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. In Fitnessstudios gilt ebenfalls die 10 qm Regelung *.
- In Kursräumen gilt eine 7 qm Regelung pro Person. Hier gilt dies ebenfalls bei statischenÜbungen, bei dynamischen Übungen in Bewegung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten*.
- Gemeinsam genutzte Sportgeräte sind einer regelmäßigen Reinigung zu unterziehen. Schwerzu reinigende Sportgeräte wie zum Beispiel Terrabänder etc. dürfennicht benutzt werden.
- Eine Nutzung von Toiletten und Handwaschbecken ist erlaubt, es muss jedoch eine regelmäßige Reinigung erfolgen- möglichst nach Trainingsende bzw. mindestens 2 x täglich.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und soll nur die wichtigsten Regeln aufzahlen.
Weitere für den Sportbetrieb wichtige Regelungen sind wie bereits oben erwähnt, in den
§§ 1, 7, 9, 13 Abs. 3 Ziff. 2 und in der Anlage zur Hygieneverordnung festgehalten. Diese weitergehenden Regelungen sind unbedingt zu beachten und zwingend einzuhalten.
Die neue CoronaSchVO wird als Anlage beigefügt.
Liebe Sportfreundinnen , liebe Sportfreunde,
die nun weitreichende Öffnung der Sportanlagen war bis vor Kurzem noch nicht absehbar. Die Sportvereine tragen eine hohe Verantwortung, da es gilt, die Gesundheit unserer Mitglieder noch stärker als bisher in den Blick zu nehmen und zu schützen. Die Vorstände tragen hierbei eine besonders hohe Verantwortung.
Die CoronaSchVO im § 19 beschreibt sehr deutlich, wie ein eventuelles Fehverhalten geahndet werden kann. Es handelt sich nicht um ein ,,Kavaliersdelikt", wenn das ein oder andere möglicherweise nicht so genaugesehen wird. Der Bußgeldkatalog sieht beispielsweise für die Zulassung des Duschens oder Umkleidens ein Bußgeld in Höhe von 1.000,- Euro vor (verantwortlich Vorstand/Geschäftsführer). Für die Teilnahme an unzulässigen Sportangeboten werden 250,- Euro für die Teilnehmer fällig. Neben einem strafrechtlichen Aspekt setzen Sie·mit einem Fehlverhalten möglicherweise die Gesundheit lhrer Vereinsmitglieder aufs Spiel. Dies gilt es unterallen Umständen zu vermeiden.
Wir wissen, dass es bei bereits gestarteten Angeboten auf vereinseigenen Anlagen schon Kontrollen zur Einhaltung des Hygienekonzeptes gegeben hat.
Bitte gehen Sie verantwortungsvoll und umsichtig in den neuen Sportbetrieb oder haben Sie auch den Mut, wenn Sie lhre örtlichen und personellen Voraussetzungen als nicht optimal einschätzen, die Aufnahme noch einige Zeit nach hinten zu schieben. Im Zweifelsfall sind wir gerne beratend an lhrer Seite.
Bleiben Sie alle gesund und sportlich!
Der Vorstand des StadtSportBund Dortmund e. V.
StadtSportBund Dortmund e.V.
Beurhausstr. 16 – 18
44137 Dortmund
Fon 0231 50 111 11n.euler@ssb-do.de
www.ssb-do.de
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